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Die 10 häufigsten Fehler bei der Eröffnung eines Onlineshops

in Aktuelle Auktionen 02.09.2010 08:09
von Gute Freunde • 22 Beiträge

1. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
Jeder Onlineshop muss über eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verfügen. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 TMG. Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben. Zudem muss eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein, damit rechtliche Ansprüche gegen einen Seitenbetreiber notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können.

Die jeweils notwendigen Angaben im Impressum unterscheiden sich im Detail. Bei einer GmbH sind beispielsweise andere Angaben zu machen als bei einem Einzelunternehmen.

Die häufigsten Fehler in Onlineshops sind:

das Abkürzen des Vornamens des Betreibers
fehlende Angaben zur Rechtsform und Vertretungsbefugnis
unzureichende Kontaktangaben
fehlende Angaben zu Registereintragung und Umsatzsteuer-ID
Weiterführende Informationen

2. Widerrufsrecht
Gerade das Widerrufsrecht hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Abmahnungen und starker Verunsicherung der Onlinehändler geführt. Auch die letzten Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht im Juni 2010 hat nicht dazu geführt, dass das Thema Widerrufsrecht für Händler nun erledigt wäre.

Die häufigsten Fehler hierbei sind:

die fehlerhafte Anwendung und Umsetzung der zahlreichen Alternativen der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung
das Einräumen einer 14tägigen Widerrufsfrist, obwohl nicht unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform belehrt wird
das unzulässige Einschränken des Widerrufsrechts (Rücknahme nur in Originalverpackung, keine unfreie Rücksendung, unzulässiger Ausschluss für bestimmte Warenklassen usw.)
Weiterführende Informationen zum Widerrufsrecht

3. unzulässige AGB-Klauseln
Das Thema unzulässige AGB-Klauseln ist ein weites Feld. Die Fehler, die hier bei selbst erstellen AGB oder der ungeprüften Übernahme von Mustern oder fremden AGB gemacht werden können, sind sehr zahlreich, deshalb können hier nur beispielhaft einige immer wieder verwendete Klauseln genannt werden:

Abweichungen von diesen AGB müssen schriftlich bestätigt werden
Lieferzeiten sind unverbindlich
Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern
unzulässige salvatorische Klauseln
Abwälzung der Transportgefahr auf den Kunden ggü. Verbrauchern
Ersetzungsklauseln (Lieferung „gleichwertiger“ Produkte)
Pflicht zur Untersuchung und sofortigen Anzeige von Beschädigungen ggü. Verbrauchern
Weiterführende Informationen

4. Fehlerhafte Einbindung von AGB
Ein häufiges Missverständnis im Zusammenhang mit AGB ist, dass viele Shopbetreiber der Auffassung sind, es würde genügen, wenn Sie über AGB verfügen und diese irgendwo auf der Website verlinkt werden. Das ist aber falsch.

Um wirksam zu sein, müssen AGB entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in den jeweiligen Vertrag eingebunden werden. Das ist nach § 305 BGB aber nur der Fall, wenn:

der Shopbetreiber den Kunden ausdrücklich auf die AGB hinweist
der Kunde die Möglichkeit hat, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und
der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Dies kann beispielsweise umgesetzt werden durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss, die Verlinkung oder eine sonstige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden sowie eine Checkbox für die notwendige Einwilligung.

Weiterführende Informationen zur Einbindung von AGB

5. Falsche Angaben zur Lieferzeit
Die Gerichte gehen davon aus, dass Ware, die in Onlineshops angeboten wird, sofort verfügbar ist. „Sofort verfügbar“ bedeutet dabei innerhalb von ca. 5 Tagen. Dies bedeutet nun nicht, dass die Shopbetreiber sämtliche Ware stets im Lager vorrätig halten müssen. Bei Ware, die nicht innerhalb der benannten 5 Tage lieferbar ist, muss aber deutlich auf die längere Lieferzeit hingewiesen werden.

Der Beginn der Lieferzeit bezieht sich dabei - je nach vertraglicher Vereinbarung etwa in den AGB – auf die Bestellung durch den Kunden, die Bestätigung durch den Shopbetreiber oder bei Vorkasse den Geldeingang.

Häufige Fehler sind dabei die fehlenden Angaben zu längeren Lieferzeiten oder unzulässige „ca-Angaben“ bezogen auf die Lieferzeit.

6. Fehler bei Preisangaben und Versandkosten
Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass Preise in Onlineshops korrekt und vollständig wiedergegeben werden müssen. Das betrifft zum einen den Hinweis auf anfallende Steuern wie die Umsatzsteuer.

Zum anderen betrifft dies auch die Darstellung der Versandkosten, die stets entweder konkret oder für den Kunden zumindest berechenbar (etwa nach Länderkategorien oder Gewicht) angegeben werden müssen.

Ein Abmahnklassiker ist in diesem Zusammenhang der Satz „Versandkosten auf Anfrage“.

7. Fehlende Datenschutzerklärung
Das Telemediengesetz (TMG) sieht in § 13 vor, dass den Kunden bestimmte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten mitgeteilt werden müssen. Dies betrifft Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.

Soweit die Daten, die im Bestellprozess vom Kunden gespeichert werden, nur für die Abwicklung der Bestellung genutzt werden und nur an Unternehmen weiter gegeben werden, wenn dies für die Durchführungen und Abwicklung notwendig ist (etwa Banken und Transportunternehmen), ist eine Unterrichtung der Nutzer ausreichend.

Werden Kundendaten an Dritte weiter gegeben, muss der Kunden ausdrücklich in diese Datenweitergabe einwilligen.

8. Newsletter ohne double-opt-in
Zur Kundenbindung setzen Shopbetreiber oft Newsletter ein. Auch hier lauern jedoch Fallen. Häufig erhält der Nutzer den Newsletter bereits, wenn er seine E-Mail-Adresse in ein entsprechendes Feld auf der Website einträgt. Da hier aber theoretisch jeder Besucher der Website jede beliebige Mailadresse eingeben kann, würde dies dazu führend, dass der Newsletter an Empfänger versendet werden, die gar keinen Newsletter bestellt haben. Abmahnungen wegen Spam sind die Folge.

Um dies zu vermeiden, sollten Newsletter stets nur über das double opt-in Verfahren versendet werden. Das bedeutet, dass an die Mailadresse zunächst nur eine Mail mit Bestätigungslink versendet wird. Erst wenn diese vom Empfänger bestätigt wird, kann der Newsletter an diese Adresse versendet werden.

Weiterführende Informationen zu double-opt-in

9. Unzulässige Übernahme von Produktfotos, Videos und Artikelbeschreibungen
Gerade Onlineshops leben von einer optisch ansprechenden Gestaltung der Waren. Die Bandbreite geht hier von mehr oder weniger ausführlichen Produktbeschreibungen über Bilder der Ware und zunehmend auch Videos.

Dabei wird oft übersehen, dass diese Inhalte nicht einfach von anderen übernommen werden dürfen, nur weil diese im Netz verfügbar sind.Die Übernahme von fremden Inhalten ist fast immer unzulässig, entweder aus urheberrechtlichen oder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.

Weiterführende Informationen zur Verwendung von Bildern und Fotos

10. Werbung mit Garantie und Gewährleistung
Oftmals werben Shopbetreiber plakativ mit Aussagen wie „24 Monate Garantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“.

Beide Aussagen sind nicht ungefährlich. Zunächst sollte man sich klar machen, dass Garantie und Gewährleistung etwas völlig anders sind. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und trifft den Shopbetreiber als Vertragspartner. Da die gesetzliche Gewährleistung im Kaufrecht gegenüber Verbrauchern ohnehin stets 2 Jahre beträgt, beurteilen die Gerichte Aussagen wie „24 Monate Gewährleistung“ zum Teil als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Die Garantie hingegen ist etwas freiwilliges und wird in der Regel vom Hersteller eines Produktes angeboten. Ein typischer Fehler dabei ist, dass Shopbetreiber nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf die Einzelheiten und Garantiebedingungen hingeweisen.
Hir get es weiter-http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerc...onlineshop.html

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