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Urteil interpretiert Software-Kaufvertrag als Lizenzvergabe

in Von Heute und Gestern. 13.09.2010 19:59
von scroll • 20 Beiträge

Eine Entscheidung von weit reichender Bedeutung hat am vergangenen Freitag ein Berufungsgericht in Kalifornien getroffen. Der "9th Circuit Appeals Court" hat verkürzt gesagt festgestellt, dass ein Software-Verkauf auf Grundlage der geltenden Gesetze in den USA kein Verkauf ist, sondern eine Lizenz-Vergabe. Womit beispielsweise ein Weiterverkauf nur möglich ist, wenn dies vom Lizenzvertrag zugelassen wird.

Es ging in dem Verfahren um den Fall eines eBay-Händlers, der bei dem Auktionshaus (CAD-) Software von Autodesk verkauft hatte. Die Software hatte er selbst von einem Unternehmen erworben, das die Software nicht mehr benötigte. Viermal hatte er Software-Kopien bei eBay eingestellt, viermal schickte Autodesk eine Urheberrechtsbeschwerde an das Auktionshaus, denen der Händler widersprach. Doch obwohl er damit dem Recht genüge getan hatte, wurde sein Konto von eBay gesperrt. In Folge klagte er gegen Autodesk, um im Rahmen einer Feststellungsklage sein Recht auf Weiterverkauf der von ihm gekauften Software einzuklagen.

In erster Instanz urteilte das Gericht auch im Sinne des Händlers. Doch das Berufungsgericht macht dem Kläger einen Strich durch die Rechnung. Obwohl üblicherweise die "First Sale Doctrine" den Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke gestattet. Die Richter befanden, dass es sich bei der verkauften Software-Lizenz tatsächlich nur um eine Lizenz handelt, und dass damit die Nutzungsrechte der Software inklusive der Weitergabe eingeengt werden können.

Der Fall ist damit möglicherweise noch nicht am Ende, denn der Kläger will eine erneute Verhandlung beantragen und erwägt sogar schon den Gang vor den Supreme Court. Aber es ist erwartbar, dass die Verleger urheberrechtlich geschützter Werke ab sofort ihre Lizenzen anpassen werden, beziehungsweise Lizenzen einführen werden. Für welche Werke Lizenzen vergeben werden können, bleibt ebenfalls abzuwarten. Was aber sollte den Herausgeber eines elektronischen Buchs oder ein Hollywood-Filmstudio davon abhalten, ebenfalls Lizenzen einzuführen?

Sollte sich das bewähren, wird der Sekundärmarkt für solche Werke vor ernste Herausforderungen gestellt. Zugleich werden die Rechteinhaber Wege finden müssen, um auch die bisherigen Kunden des Sekundärmarktes bedienen zu können. Gleichzeitig werden die Unterschiede zwischen den Märkten Europas und der USA deutlich größer. Denn zumindest hierzulande ist der Weiterverkauf von Software weitgehend gestattet, wie Susensoftware - ein deutscher Vermarkter "gebrauchter" Software - in einer Übersicht zusammengestellt hat.

* Einzelplatzlizenzen: Dürfen weiterverkauft werden, auch wenn die AGB dies pauschal untersagen. OEM-Versionen dürfen auch ohne dazugehörige Hardware weiterveräußert werden (Relevante Urteile: OLG München (Az 29 U 5911/97); BHG (Az IR 244/97).
* Volumenlizenzen: Dürfen als gesamtes Paket weiterverkauft werden. Auch das Herauslösen einzelner Lizenzen („Splitting“) wurde erlaubt, über die Rechtmäßigkeit von Weitergabeverboten jedoch nicht entschieden. In einem solchen Fall sollte besser das Einverständnis des Herstellers eingeholt werden (Relevante Urteile: LG Hamburg (Az 315 O 343/06); LG München (Az 30 O 8684/07).
* Online erworbene Software: Darf derzeit nicht weiterverkauft werden (Relevantes Urteil: OLG München (Az 6 U 1818/06).

Womit sich die Situation in Europa beziehungsweise Deutschland plötzlich wesentlich kundenfreundlicher zeigt als die in den USA. Probleme hatte im Übrigen auch das Gericht mit der eigenen Auslegung der Gesetze, doch das Gericht ist dem Gesetz verpflichtet und kann nur den Gesetzgeber auffordern, die gesetzliche Situation nachzubessern.

Der ganze Text hier:
http://www.intern.de/news/neue--meldunge...1009138149.html

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